Landwirtschaftliche Arbeitgeber von Saisonmitarbeitern aus dem Kreis der geflüchteten Menschen lassen sich auf jeden Fall immer den Pass und die zugehörige Zusatzbescheinigung zeigen und, wenn es zur Einstellung kommt, kopieren diese. Ist eine Beschäftigung oder Arbeit bislang untersagt (Duldung, Gestattung u. a.) ist bei der Ausländerbehörde eine Einzel- oder Sammelerlaubnis einzuholen. Kommt es zur Einstellung, sollte, wie immer bei Neueinstellungen von Mitarbeitern, auf der jeweiligen Grundlage des Beschäftigungsverhältnisses, ein Arbeitsvertrag gemacht werden:
Für geflüchtete Menschen ist eine Arbeitsaufnahme immer sozialversicherungspflichtig.
Für die geflüchteten Menschen gilt, wie für alle anderen Leistungsempfänger (AsylbLG, SGB II (also Hartz IV, Sozialhilfe oder AlG 2 genannt), SGB III (AlG 1 genannt) dürfen max. 450 € sozialversicherungsfrei dazuverdienen mit den jeweiligen Freibeträgen